1. Ausschreibung und Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes
Gegenstand der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28.11.2007 (- B 6 KA 26/07 -) ist die langandauernde Auseinandersetzung um die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in einer Gemeinschaftspraxis, bei der ein Partner bei seinem Ausscheiden auf seinen Vertragsarztsitz vertragswidrig nicht zugunsten der Gemeinschaftspraxis verzichtet hatte.
Die übrigen Partner mussten die notwendige Verzichtserklärung in langwierigen Prozessen einklagen. Nachdem sie diese nach sieben Jahren erstritten hatten, wurde vom zuständigen Zulassungsausschuss der Antrag auf Ausschreibung und Neubesetzung des Vertragsarztsitzes abgelehnt, weil kein ausreichendes Praxissubstrat mehr vorhanden sei. Diese Auffassung hat das Bundessozialgericht in der zitierten Entscheidung bestätigt.
Das Bundessozialgericht stellt noch einmal klar, dass die Nachbesetzung nach § 103 Abs. 4 SGB V der Fortführung der Praxis diene und daher eine Ausschreibung und Nachbesetzung nur in Betracht käme, wenn noch ein Praxissubstrat vorhanden sei, was über sieben Jahre nach dem Ausscheiden des ehemaligen Partners nicht mehr angenommen werden könnte. Hinzukam im vom Gericht zu entscheidenden Fall, dass die ursprüngliche Gemeinschaftspraxis aufgrund von zwischenzeitlichen Partnerwechseln überhaupt nicht mehr bestand und daher von einer „Fortführung" der ursprünglichen Gemeinschaftspraxis im Sinne des § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V keine Rede sein konnte.
Tipp: Die Entscheidung und der Verlauf des Falles zeigen deutlich, dass die Regelungen zum Ausscheiden eines Partners einer Gemeinschaftspraxis im Gesellschaftsvertrag besondere Sorgfalt erfordern und die jüngste Rechtsprechung der Zivil- und Sozialgerichte berücksichtigen müssen. Daraufhin sollten insbesondere ältere Gemeinschaftspraxisverträge überprüft werden.
2. Beendigung der Zulassung bei Versäumung der Drei-Monats-Frist
Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.06.2007 (- L 7 KA 7/04 -) ist die Drei-Monats-Frist gem. § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV zur Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht verlängerbar. Dies hat zur Folge, dass die bereits erteilte Zulassung erlischt bzw. aufgehoben werden kann, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht innerhalb der Frist aufnimmt.
Dies ergab sich im vom Gericht zu entscheidenden Fall bereits aus der Zulassung, in der die Drei-Monats-Frist des § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV als auflösende Bedingung aufgenommen war, folgt nach dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg aber auch als unmittelbare Rechtsfolge aus § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV.
Eine Verlängerung der gesetzlichen Frist nach § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV ist nach dem Gericht nicht möglich.
Tipp: Bereits vor Beantragung der Zulassung sollte sichergestellt sein, dass die vertragsärztliche Tätigkeit auch innerhalb der Drei-Monats-Frist aufgenommen werden kann, um der sofortigen Beendigung der Zulassung durch Fristversäumung auf jeden Fall zu entgehen. Bei unvorhersehbaren Verhinderungen ist ggf. ein Antrag auf Ruhen der Zulassung zu stellen.
3. Entziehung der Zulassung wg. Beschäftigung des Ehegatten
Die Beschäftigung eines Ehegatten in der Vertragsarztpraxis kann die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung rechtfertigen, wenn der Ehegatte weder über eine Approbation noch über eine heilkundlliche Erlaubnis verfügt (vgl. Sozialgericht Marburg vom 10.09.2008 – S 12 KA 40/08 -).
Im zu entscheidenden Fall hatte eine Vertragsärztin ihren Ehemann über zwei Quartale beschäftigt, der zwar über eine ärztliche Ausbildung verfügte, zu der Zeit seiner Tätigkeit in der Praxis zur Ausübung des ärztlichen Berufes aber nicht berechtigt war. Dabei hatten die Betroffenen durch Nennung auf einem gemeinsamen Praxisschild zusätzlich den Anschein einer Gemeinschaftspraxis hervorgerufen.
Das Gericht sah darin eine gröbliche Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten durch die Vertragsärztin, welche die Entziehung der Zulassung gem. § 95 Abs. 6 SGB V rechtfertige, weil die Vertragsärztin zum einen durch die Beschäftigung ihres Ehemanns gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung verstoßen hat und zum anderen das Gebot der peinlich genauen Abrechnung verletzte, indem sie die Leistungen ihres Ehemanns abrechnete. Aufgrund dieser gravierenden Verletzungen ihrer vertragsärztlichen Pflichten war nach Auffassung des Gerichts die Entziehung der Zulassung auch verhältnismäßig.