1. Summierung einfacher Behandlungsfehler zum groben Behandlungsfehler
In einer jüngeren Entscheidung hat das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 06.12.2007 10 O 292/05-) anlässlich einer zahnärztlichen Behandlung noch einmal festgestellt, dass auch mehrere einfache Behandlungsfehler im Verlauf einer Behandlung einen groben Behandlungsfehler begründen können, mit der Folge einer weitreichenden Beweislastumkehr zugunsten des klagenden Patienten. Das Gericht hat festgestellt, dass auch dann von einem groben Behandlungsfehler ausgegangen werden könnte, wenn sich dies aus der Gesamtbetrachtung der Behandlung ergebe, dass das Vorgehen des Arztes aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich ist und einem Arzt ein solcher fehlerhafter Behandlungsverlauf schlechterdings nicht unterlaufen darf, auch wenn jeder Fehler für sich genommen nur einen einfachen Behandlungsfehler darstelle (so bereits BGH vom 29.05.2001 VI ZR 120/00-).
Im vorliegenden Fall nahm das Gericht dies an, weil dem behandelnden Zahnarzt sowohl bei der präoperativen Beurteilung der vorliegenden Röntgenaufnahmen (schlechte Qualität der Aufnahmen ließen keine sichere Beurteilung zu) als auch im Rahmen der postoperativen Betreuung des Patienten (Nichtabklärung des Verdachtes einer Knochenmarkentzündung) schon für sich genommenen Fehler unterlaufen sind, die an der Grenze zum groben Behandlungsfehler lagen, in ihrer Summe aber auf jeden Fall einen grob fehlerhaften Behandlungsverlauf begründeten.
2. Selbständiges Beweisverfahren in Arzthaftungsfällen
Auch wenn der Bundesgerichtshof sich zur Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens gem. § 485 Abs. 2 ZPO bereits geäußert hat und dabei feststellte, dass die abstrakte Frage nach dem Vorliegen eines Behandlungsfehlers unzulässig ist (vgl. BGH vom 21.01.2003 VI ZB 51/02-), bereitet der Umgang mit entsprechenden Verfahren in Arzthaftungsfällen erhebliche Probleme.
Dabei ist bedauerlicherweise festzustellen, dass nach wie vor viele Gericht die abstrakte Frage nach dem Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers zulassen, was im Ergebnis einen an sich unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellt (so auch krit. OLG München vom 09.02.2006 1 W 805/06 -). Insofern ist es zu begrüßen, dass in einer jüngeren Entscheidung des Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 28.05.2008 5 W 41/08 -) noch einmal klargestellt worden ist, dass die Frage nach dem Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens auf jeden Fall nur dann zulässig sein kann, wenn der Antragssteller konkrete Anhaltspunkte darlegt, die einen Behandlungsfehler begründen könnten. Die schlichte Frage nach dem Vorliegen eines Behandlungsfehlers ist auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.